AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Stand: 16.09.2019)
Im Folgenden sind die zusätzlich geltenden AGB für Videoproduktion niedergeschrieben.
ALLGEMEINES
1.1 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen von JUBERRY.media gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Die vorliegenden AGB können jederzeit von juberry-media.com angepasst bzw. geändert werden.
Eine rechtliche Bindung von JUBERRY.media tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebots/Auftrags (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert.
1.2 Die Herstellung des Filmwerkes/ Videos, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktions- vertrag bzw. dem akzeptieren Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe des Drehbuches, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von JUBERRY.media.
1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

1.4. Der Begriff Filmwerk/ Video wird in weiterer Folge in den vorliegenden AGB auch als WERK bezeichnet.
 
2. KOSTEN
2.1 Im vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich der im Angebot schriftlich vereinbarten Bereitstellungsvariante des Werkes/ Films beinhaltet.
2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.
2.3 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand  in Rechnung gestellt.
2.4 Über die Herstellung eines Treatments, Konzepts oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment, Konzept oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.
2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
 
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN, LIEFERFRIST
3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehe Punkt 5.2), beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Angebotes.
3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt bei dem Produzent. JUBERRY.media hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.
3.3 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten (Kosten) des Auftraggebers.
3.4 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
3.5 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
 
4 HAFTUNG
4.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch verrechnet.
4.3 Der Produzent haftet – soweit nicht anders schriftlich festgelegt – für Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten und zur Verfügung gestellten Materialen, dazu zählen auch Logos und Bilder, die eingeblendet werden.
 
5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Netto-/ Bruttokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.2 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder ver- gleichbaren Tätigkeiten (siehe 5.2 zurück), so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
 
6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Nach Fertigstellung des Werkes ist der Auftraggeber verpflichtet, die in Rechnung gestellte Summe unverzüglich an juberry-media zu überweisen.
 
7 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
Das Werk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches/ Konzepts bzw. der im Produktionsauftrag schriftlich festgelegten Punkte hergestellt.
Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
7.1 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
7.2 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial beim Produzenten bzw. bei seinen Drittanbietern.
7.3 Der Produzent verpflichtet sich nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes gegen Kostenersatz fachgerecht zu lagern. Die Dauer der Lagerung betrifft hier mind. 12 Monate.
7.4 Der Auftraggeber ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Produzent das fertige Werk im Internet sowie Impressionen des Produktionsablaufes (in Form von Bildern, Videosequenzen und Texten), auf seinen Webseiten und sämtlichen Social Media-Plattformen veröffentlichen darf. Die namentliche Nennung des Auftraggebers
 
8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.
Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage des Produzenten ist zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.
8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergenerierten Bildmaterial hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen
im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
8.3 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.